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Ergebniszusammenfassung eines Rechtgutachtens zur Weisung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie vom 27.03.2000
Das ministerielle Schreiben vom 27.03.2000 hat eine Doppelnatur: Soweit es nach außen kommuniziert wurde, stellt es einen Verwaltungsakt gegenüber der DPAG dar, wonach deren vor dem 01.01.1998 erlangte Portogenehmigungen bis zum 31.12.2002 verlängert werden oder jedenfalls festgestellt wird, dass es einer Verlängerung dieser Portogenehmigungen bis zum Ende des Jahres 2002 nicht bedarf. Zum anderen, nämlich soweit sich das Schreiben an die Regulierungsbehörde richtet, stellt es eine innerdienstliche Weisung dar.
Als Verwaltungsakt ist das ministerielle Schreiben von den Wettbewerbern der DPAG im Wege der Anfechtungsklage angreifbar. Der Bundesminister war für den Erlass des Verwaltungsakts nicht zuständig. Folge ist die Nichtigkeit oder jedenfalls Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Der Verwaltungsakt ist damit anfechtbar und durch ein Verwaltungsgericht aufzuheben.
Die durch die Weisung vorgegebene Auslegung von § 57 Abs. 2 Satz 2 PostG, wonach sämtliche vor dem 01.01.1998 erteilten Portogenehmigungen der DPAG bis zum 31.12.2002 wirksam sein sollen, ist offenkundig gesetzeswidrig. Daran ist die Verwaltung nicht gebunden, auch wenn sie tatsächlich gewillt ist, der Weisung Folge zu leisten.
Ab dem 01.09.2000 sind alle Beförderungsverträge im Lizenzbereich unwirksam mit der Folge, dass die Entgelte in voller Höhe zurückzuzahlen sind.
Zudem stehen den Wettbewerbern der DPAG gegebenenfalls Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die DPAG zu.
Die Regulierungsbehörde muss der DPAG gemäß § 9 PostG die Exklusivlizenz entziehen. In diesem Fall steht das gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG ausschließlich der DPAG zugewiesene Segment der Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht unter 200 Gramm und zu einem Einzelpreis von bis zu DM 5,50 je Sendung dem Wettbewerb offen, der hierfür entsprechenden Lizenzen einholen kann.
Ab dem 01.09.2000 begeht die DPAG eine Ordnungswidrigkeit, soweit sie Briefe befördert. Die Ordnungswidrigkeit ist mit Geldbußen bis 1 Million DM im Einzelfall belegt. Darüber hinaus kann die DPAG verpflichtet werden, den Wert des wirtschaftlichen Vorteils an die Staatskasse abzuführen.
gez. Brach
Hamburg, den 2. Mai 2000
HEUKING KÜHN LÜER HEUSSEN WOJTEK
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Das ausführliche Gutachten können Sie als PDF-Dokument downloaden (66 kb).
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