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Ergebniszusammenfassung der Rechtlichen Stellungnahme: Zur Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Nachtflugverbotes am Flughafen Frankfurt / Main
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
Die vorliegende Stellungnahme befaßt sich mit der Frage, ob anläßlich der beabsichtigten Erweiterung des Flughafens Frankfurt/Main um eine weitere Lande- bzw. Start- und Landebahn ein umfassendes - den gesamten Flughafen betreffendes - Nachtflugverbot zwischen 23:00 und 5:00 Uhr festgesetzt werden kann. Sie stellt zudem die in diesem Zusammenhang bestehenden Beteiligungsrechte und Rechtsschutzmöglichkeiten des Bundesverbandes Internationaler Express- und Kurierdienste e.V. (BIEK) und seiner Mitglieder vor.
Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Nachtflugverbotes sind die wesentlichen Ergebnisse wie folgt:
1. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt am Main kann ein Nachtflugverbot lediglich für die neue Lande- bzw. Start- und Landebahn angeordnet werden. Ein Nachtflugverbot für die drei vorhandenen Start- und Landebahnen kann in dem Planfeststellungsverfahren nicht angeordnet werden, weil die vorhandenen Start- und Landebahnen voraussichtlich nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein werden und damit der Planfeststellungsbehörde insoweit keine Regelungsbefugnisse zustehen. Jedenfalls wäre die Anordnung eines Nachtflugverbotes für die vorhandenen Start- und Landebahnen materiellrechtlich unzulässig.
2. Ein Nachtflugverbot hinsichtlich der drei vorhandenen Start- und Landebahnen müsste demzufolge in einem gesonderten Verwaltungsverfahren festgesetzt werden, das zeitlich parallel zum Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden könnte. Weil ein Nachtflugverbot für die vorhandenen Start- und Landebahnen die mit der Planfeststellung vom 23.03.1971 getroffene Grundsatzentscheidung, Nachtflug (wenn auch unter Beschränkungen) zuzulassen, vollständig revidieren würde, könnte ein Nachtflugverbot für die vorhandenen Start- und Landebahnen nur durch den teilweisen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses erreicht werden.
3. Durch ein Nachtflugverbot für die neue Lande- bzw. Start- und Landebahn wären die Verkehrsinteressen der Flughafennutzer nicht berührt, sofern (was nahe liegt) deren prognostiziertes nächtliches Luftverkehrsaufkommen der nächsten zehn bis 15 Jahre auf den drei vorhandenen Start- und Landebahnen sicher abgewickelt werden kann und der Nachtflug auf diesen Start- und Landebahnen in dem derzeit zulässigen Umfang weiter möglich bleibt. Unter den genannten Voraussetzungen wäre die Planfeststellungsbehörde frei, ein Nachtflugverbot für die neue Lande- bzw. Start- und Landebahn festzusetzen.
4. Dagegen kommt die Festsetzung eines Nachtflugverbotes für die drei vorhandenen Start- und Landebahnen rechtlich nicht in Betracht, da zum einen die Verkehrsinteressen der Flughafennutzer Vorrang vor den Lärmschutzinteressen der Flughafenanwohner haben und zum anderen ein Widerruf der Zulassung nächtlichen Flugverkehrs nicht erforderlich ist, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen, so dass die Widerrufsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 5 HessVwVfG nicht erfüllt sind.
5. Eine Rechtsgrundlage für die "Umleitung" nächtlichen Flugverkehrs zum Regionalflughafen Hahn existiert nicht. Zudem können die Flughäfen Frankfurt und Hahn auch nicht zu einem Flughafensystem zusammengeschlossen werden, da beide Flughäfen insbesondere nicht dasselbe Ballungsgebiet bedienen. Schließlich wäre eine vollständige Verlagerung des gesamten Nachtflugverkehrs von Frankfurt nach Hahn auch im Hinblick auf den europarechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzulässig.
Verfahrensrechtlich gilt folgendes:
1. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens sind sowohl der BIEK als auch seine Mitglieder berechtigt, Einwendungen gegen ein beabsichtigtes Nachtflugverbot zu erheben. In den anderen Verfahren ist die zuständige Behörde dagegen lediglich verpflichtet, diejenigen Mitglieder des BIEK vor einer Entscheidung anzuhören, die Nutzer des Flughafens Frankfurt am Main sind. Sollte ein Nachtflugverbot angeordnet werden, ist der BIEK nicht klagebefugt, da er durch ein Nachtflugverbot nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Klagebefugt sind allerdings diejenigen Mitglieder des BIEK, die den Flughafen Frankfurt im Vorfeld der Anordnung eines Nachtflugverbotes tatsächlich genutzt haben; eine Klagebefugnis von künftigen (potentiellen) Nutzern besteht dagegen nicht.
2. Die Erfolgsaussichten einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem ein Nachtflugverbot für den gesamten Flughafen angeordnet wird, sind positiv, weil der Planfeststellungsbehörde in dem Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens voraussichtlich keine Regelungsbefugnisse hinsichtlich der drei vorhandenen Start- und Landebahnen zustehen werden, ein solches umfassendes Nachtflugverbot aber jedenfalls materiellrechtlich unzulässig wäre. Wird in dem Planfeststellungsbeschluss lediglich ein Nachtflugverbot für die neue Lande- bzw. Start- und Landebahn festgesetzt und bleiben die vorhandenen Start- und Landebahnen nachts offen, sind die Erfolgsaussichten gering.
3. Die Erfolgsaussichten einer Klage gegen ein Nachtflugverbot für die drei vorhandenen Start- und Landebahnen, welches in einem nichtförmlichen Verfahren außerhalb des Planfeststellungsverfahrens festgesetzt wird, sind jedenfalls dann positiv, wenn die neue Lande- bzw. Start und Landebahn nicht für den nächtlichen Betrieb zugelassen wird, weil die Erweiterung des Flughafens in diesem Fall überhaupt keinen Einfluss auf die Lärmsituation zur Nachtzeit hätte und damit rechtlich kein Anlass bestünde, den Nachtflug auf den vorhandenen Start- und Landebahnen weiter zu beschränken.
Die Ergebniszusammenfassung wurde der Rechtlichen Stellungnahme: "Zur Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Nachtflugverbotes am Flughafen Frankfurt/Main anlässlich der geplanten Erweiterung des Flughafens sowie zu den Beteiligungsrechten und Rechtsschutzmöglichkeiten des Bundesverbandes Internationaler Express- und Kurierdienste e.V. und seiner Mitgliedsunternehmen" (August 2002, RA Dr. Markus Geisler, LL.M. , Köln) entnommen.
Das ausführliche Gutachten können Sie als PDF-Dokument downloaden (126 kb).
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